News

Pressemitteilung Nr. 42/09/1

Body Mass Index bei Feuerwehrleuten wichtig, aber keine Norm
19.02.2009 - 23:42 Uhr
In den vergangenen Wochen wurde in der Öffentlichkeit viel über die Neufassung des arbeitsmedizinischen Grundsatzes G26 "Atemschutz" diskutiert, der unter anderem auch auf Einsatzkräfte der Feuerwehr angewendet wird. Vielfach wurde behauptet, dass die Anforderung, Feuerwehrleuten nur bei einem Body Mass Index (BMI) von unter 30 das Tragen von Atemschutzgeräten zu gestatten, eine Neuerung sei, die übergewichtige Feuerwehrmänner effektiv vom Einsatz in der Feuerwehr ausschließe - zum Beispiel "Korpulentere dürfen keinen Atemschutz mehr tragen".

Dies entspricht nicht den Tatsachen. Der Ausschuss "Arbeitsmedizin" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV hat den Grundsatz G26 überarbeitet, um die Risiken der Feuerwehrleute im Einsatz weiter zu verringern. Bereits vor der Neufassung lautete der Richtwert aber: Das Gewicht eines aktiven Feuerwehrmannes sollte nicht mehr als 30 Prozent über dem Sollgewicht nach dem Broca-Index (Körpergröße in cm minus 100) liegen.
Da dieser Broca-Index nur in medizinischen Fachkreisen gebräuchlich ist, wurde der bekanntere BMI unter 30 zusätzlich in den Katalog aufgenommen. Um den BMI zu errechnen, teilt man das Körperge-wicht durch die Körpergröße im Quadrat.

Die hinter beiden Maßstäben stehende Forderung ist wichtig: Feuerwehrleute, die mit Atemschutzgerät arbeiten, müssen in der Lage sein, im Einsatz körperliche Höchstleistung zu bringen. Sie sollen dabei aber nicht ihre Gesundheit riskieren!
Für die Beurteilung der körperlichen Belastungsfähigkeit ist übrigens im Einzelfall der Fahrrad-Ergometrie-Test von größerer Bedeutung als der BMI. Entscheidend ist nach wie vor die Fitness und körperliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen, diese kann durchaus auch bei einem BMI von über 30 gegeben sein. Die letztendliche Entscheidung, ob der Betroffene fit genug für den Einsatz mit Atemschutzgerät ist, muss der Arzt nach sorgfältiger Gewichtung aller Faktoren treffen.
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Kein Notruf ohne SIM-Karte

13.02.2009 - 23:20 Uhr
Notrufe von einem Handy sind künftig nur noch mit einer betriebsbereiten SIM-Karte möglich. Die bisherige Möglichkeit, Notrufe auch ohne SIM-Karte absetzen zu können, wird gesperrt. Dies geht aus einer am heutigen Freitag vom Bundesrat beschlossenen Verordnung (PDF-Datei) über Notrufverbindungen hervor.

Demnach können Notrufe an die Nummern 110 und 112 künftig nur noch von Handys abgesetzt werden, in denen eine aktive SIM-Karte steckt. Gleichzeitig müssen die Netzbetreiber sicher stellen, dass im Ernstfall auch Notrufe netzfremder Kunden vermittelt werden. Mit der neuen Verordnung will der Gesetzgeber unter anderem dem Missbrauch der Notrufnummern vorbeugen. Die "bisher festgestellten sehr häufigen missbräuchlichen" Anrufe von Handys ohne Karte seien nun nicht mehr zulässig, heißt es in der Verordnung. (vbr/c't)
 
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Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände

16.02.2009 - 23:32 Uhr
Im Deutschen Bundestag wurde am 12.02.2009 in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beraten. Der im Bundestag beratene Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

Die vorgesehene Haftungsbeschränkung soll nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings soll der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

In dem laufenden Gesetzgebungsverfahren hat Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagen, die Haftungserleichterung auch auf Vereinsvorstände auszudehnen, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit nur eine geringfügige Vergütung von jährlich maximal 500 Euro erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Außerdem setzt sich die Bundesjustizministerin dafür ein, die Haftungsbegrenzung auch auf Vorstandsmitglieder von Stiftungen anzuwenden.


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Pressemitteilung Nr. 42/09/2

Bayerisches Staatsministerium des Innern
München, 11. Februar 2009
Pressemitteilung Nr. 42/09
Innenminister Joachim Herrmann: Führerscheinregelung zugunsten der Freiwilligen
Feuerwehren und Rettungsdienste notwendig – Ablehnende Antwort des Bundes nicht
hinnehmbar
Mit großer Enttäuschung hat heute Bayerns Innenminister Joachim Herrmann die Antwort der
Bundesregierung zum sogenannten "Feuerwehr-Führerschein" aufgenommen. Bayern wollte mit einer
Bundesratsinitiative erreichen, Führerschein-Ausnahmen für Feuerwehren und Rettungsdienste zuzulassen.
Nach Angaben der Bundesregierung sind solche Ausnahmen nicht möglich, da Feuerwehren und
Rettungsdienste nicht dem Katastrophenschutz im Sinne der EU-Vorschriften zuzurechnen seien. "Die
Antwort der EU-Kommission ist nicht sachgerecht. Feuerwehren und Rettungsdienste gehören in
Deutschland zum Katastrophenschutz", so Herrmann heute in München.
Seit Umsetzung der europäischen Führerscheinvorschriften in deutsches Recht verläuft die Grenze
zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse schon bei 3,5 Tonnen. Die neue Klasseneinteilung bei den
Fahrerlaubnissen stellt insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, aber auch die anderen
Hilfsorganisationen vor große Probleme. Denn die meisten Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge haben
aufgrund technischer Neuerungen zwischenzeitlich ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5
Tonnen. Hinzu kommt, dass die Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 zunehmend aus Altersgründen
aus dem ehrenamtlichen Dienst ausscheiden.
Innenminister Joachim Herrmann setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass entsprechende Fahrzeuge bis
4,25 Tonnen auch mit der Pkw-Fahrerlaubnisklasse B gefahren werden können. Herrmann: "Ich habe
diese absolut nachvollziehbare Forderung unserer Freiwilligen Feuerwehren und Rettungsdienste in vollem
Umfang unterstützt. Auf meine Initiative hat Bayern daher einen entsprechenden Entschließungsantrag in
den Bundesrat eingebracht. Darin wurde die Bundesregierung aufgefordert, durch ein Änderung des
Straßenverkehrsrechts eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass Angehörige der
Feuerwehren, der Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie Helfer des Katastrophenschutzes
künftig Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,25 Tonnen mit dem Pkw-Führerschein
fahren dürfen."
Die Bundesregierung hatte sich nun in ihrer Antwort an den Bundesrat auf eine Stellungnahme der EUKommission
berufen, wonach Ausnahmen für die Feuerwehren und Rettungsdienste von den EUFührerscheinregelungen
rechtlich nicht möglich seien. "Dann müsse eben EU-Recht geändert werden", so
Herrmann. "Ich fordere die Bundesregierung auf, sich für eine Änderung auf EU-Ebene einzusetzen", so
Innenminister Herrmann. "Ich werde mich auch an die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im
Europaparlament wenden, sich für entsprechende Regelungen stark zu machen."
Bayerisches Staatsministerium des Innern, Pressestelle
Telefon: (089) 2192 - 2108/-2114, E-Mail: presse@stmi.bayern.de
Pressemitteilung 42/09 Page 1 of 1
http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2009/print_42.php 12.02.2009

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